Frage:
Kündigungsschutz bei Behinderung über 50%?
pünktchen
2006-07-24 09:01:51 UTC
Seit November 2005 eingestellt, gibt es Kündigungsschutz und wie sieht der aus. Längere Kündigungsfrist oder???
Zehn antworten:
2006-07-24 13:48:32 UTC
Wenn du einen Schwerbehindertenausweis besitzt, dann hast du einen Kündigungsschutz!
Popivoda
2006-07-26 00:06:00 UTC
mit einer behinderung von mehr als 50% bist du fast unkündbar nur wenn das unternehmen aus wirtschaftlichen gründen abbauen muß dan kann eventuell eine kündigung erfolgen,wobei der ag dann den gestzgeber eine info zukommen lassen muß,denn dein gehalt wird durch den steuerzahler zum teil gesponsort und hier kann der ag dich nicht einfach entlassen.du hast also einen gesicherten ap.
teekanne
2006-07-24 14:53:49 UTC
Ich bin selbst schwerbehindert und vor einem halben Jahr wurde ich aus wirtschaftlichen Gründen (Dentallabor) Büro 3,5 Jahre gearbeitet ) gekündigt. Zuvor haben sie sich aber der IFD/ AA-Reha-Schwerbehinderung die letzten 3 Jahre die Bücher zeigenlassen. Ich gebe Dir gerne eine Tip: gehe zum IFB lass Dich dort aufnehemen, denn die helfen Dir auch bei anderen Schwierigkeiten: Wenn ich jetzt wieder ein gestellt werde, wid z.B. mein Arbeitpatz ausgrichtet. (Schwerhöhrig)-Telefonanlage.

Aber in der heutigen Zeit ist der Kündigungsschutz ausgehebelt.

Im Hintergrund laufen zähe Verhandlungen für die Abschaffung der 5 Tage mehr Urlaub. Die Kündigungsfrist steht in deinem Arbeitsvertrag, Es ändern sich so schnell die Gesetze, da braucht man von kompetenter Seite Hilfe.

Ich wünsche Dir alles Gute
genutt2001
2006-07-24 10:19:25 UTC
also du kannst immern noch gekündigt werden . nur der arbeitgeber muss den grund beim amt für intrgration in rottweil angeben und melden . einen besondern kündigungs schutz hat man nicht.
sonnenstubchen47
2006-07-24 09:56:03 UTC
es kommt darauf an,wieviel arbeitnehmer in der firma sind,daraus ergibt sich ob es einen behindertenvertreter gibt.
katrin_jolyn
2006-07-24 09:41:34 UTC
erkundige dich mal bei deiner rentenversicherungsstelle,die wissen das ganz genau.bye
Nina B
2006-07-24 09:13:06 UTC
Hallo!



Ich bin trotz 40% Behinderung wg. meiner sexuellen Orientierung geflogen. Ab 50% hat man aber einen erweiterten Kündigungsschutz. Jedoch muss man betonen, dass es den Firmen in der heutigen Zeit wesentlich einfacher gemacht wird Schwerbehinderte zu entlassen. Z.B. unter dem Deckmäntelchen der betriebsbedingten Kündigung.

Wichtig ist, dass Du vorher (!!) wenn Du vermutest entlassen werden zu können einen sog. Gleichstellungsantrag stellst. Dieser ist wichtig, weil Du Dich dann evtl. darauf festlegen kannst gekündigt worden zu sein aufgrund Deiner Behinderung. Aber kann der Arbeitgeber dann in einem Streitfall nachweisen, dass auch Nicht-Behinderte zu gleichen Anteilen entlassen wurden und die Kündigung von Schwerbehinderten aufgrund dringender Umstrukturierungsmassnahmen od. aufgrund wirtschaftlicher Schieflage erfolgte wird Dir auch ein Gleichstellungsantrag nicht helfen.

Am besten Du erkundigst Dich beim Betriebsrat oder beim Arbeitsamt (dort beantragt man nämlich den Gleichstellungsantrag!). Interessant wäre auch noch, ob Du vor Abschluss des Arbeitsvertrages angegeben hast, dass Du schwerbehindert bist. Ab 40% ist man gesetzlich dazu verpflichtet die Wahrheit zu sagen (wenn man danach gefragt wird!). Der Arbeitgeber muss wissen, dass man schwerbehindert ist. (Bescheinigung vom Versorgungsamt einreichen!)



Ich hoffe, ich konnte Dir helfen!
mausi76
2006-07-24 09:06:19 UTC
Schutz für Behinderte

Nicht die Schwerbehinderung, sondern der Antrag zur Anerkennung des entsprechenden Status ist entscheidend für den Kündigungsschutz eines Arbeitnehmers. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht(Urteil vom 7.März 2002 – 2AZR6127009).Der zweite Senat gestaltete seine bisherige Rechtsprechung jedoch flexibler, um Mißbrauch zu verhindern. Kündigungsschutz ist demnach auch dann gegeben, wenn der Arbeitgeber zum Zeitpunkt Kündigung wisse, dass der Antrag auf Schwerbehinderung gestellt werde. Kläger war ein Schwerbehinderter, der zwei Jahre als Kraftfahrer und einziger Beschäftigter in einer Speditionsfirma tätig gewesen war. Als er gekündigt wurde, war er bereits über sechs Monate arbeitsunfähig, und ein weiterer Klinikaufenthalt stand bevor. nach der Schilderung des Klägers hat der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung gewußt, dass der Antrag zur Anerkennung des Schwerbehinderten- Status gestellt werden sollte. Der Arbeitgeber bestreitet dies aber. Die Erfurter Richter verwiesen das Verfahren an das Landesarbeitsgericht Niedersachsen zurück, um diese Frage zu klären. Wußte der Arbeitgeber von dem Antrag wäre eine Kündigung des Schwerbehinderten ohne Einschaltung der Integrationsbehörde nicht möglich gewesen. Quelle :dpa
andras_8
2006-07-24 09:06:13 UTC
1. Sowohl die ordentliche als auch die außerordentliche Kündigung eines Schwerbehinderten bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptfürsorgestelle (= die zuständige Behörde), § 15 SchwbG.



Insoweit kommt es nicht darauf an, dass der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Kündigung von der Behinderung gewusst hat.

Voraussetzung für die Anwendung des § 15 und damit den erhöhten Kündigungsschutz ist aber, dass die Schwerbehinderteneigenschaft zum Zeitpunkt der Kündigung bereits festgestellt oder ihre Feststellung beantragt war. Ist dies der Fall, muss der Arbeitnehmer den Arbeitgeber innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung von der Antragstellung bzw. der Anerkennung als Schwerbehinderter informieren. Tut er dies nicht, verliert er den erhöhten Kündigungsschutz des § 15. Die Behinderung spielt dann nur noch bei der Interessenabwägung eine Rolle.



Wichtig:

Ist der Schwerbehinderte noch nicht länger als sechs Monate im Betrieb beschäftigt, ist die Zustimmung der Hauptfürsorgestelle zur Kündigung nicht erforderlich.



2. Greift der erhöhte Kündigungsschutz ein, ist die Kündigung bis zum Zeitpunkt der Zustimmung durch die Hauptfürsorgestelle unwirksam. Das bedeutet insbesondere, dass der schwerbehinderte Arbeitnehmer sofortige Weiterbeschäftigung verlangen kann (die Durchsetzung des Anspruchs erfolgt mittels einstweiliger Verfügung). § 16 SchwbG ordnet zudem an, dass die Kündigungsfrist mindestens vier Wochen beträgt.



3. Entscheidungskriterien der Hauptfürsorgestelle



a) Wird der Betrieb eingestellt, muss die Hauptfürsorgestelle zustimmen.

b) Liegt der Kündigungsgrund in einer Betriebseinschränkung, "soll" die Zustimmung erteilt werden, wenn die Gesamtzahl der verbleibenden Schwerbehinderten die 6-Prozent-Marke nicht unterschritten wird.

c) Erfolgt eine außerordentliche Kündigung aus Gründen, die nicht mit der Behinderung zusammenhängen, "soll" die Zustimmung ebenfalls erteilt werden.

d) In allen Fällen ist die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.



4. Das Verfahren



a) Der Schwerbehinderte ist von der Hauptfürsorgestelle vor deren Entscheidung anzuhören. Zudem muss eine Stellungnahme des Betriebs- bzw. Personalrates und der Schwerbehindertenvertretung eingeholt werden.



Ist die Zustimmung erteilt worden, kann der Arbeitnehmer dagegen zum einen Widerspruch einlegen und bei dessen Erfolglosigkeit Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben. Allerdings haben Widerspruch und Klage keine aufschiebende Wirkung.

Zum anderen hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht zu erheben.



b) Möglich ist, dass die Hauptfürsorgestelle der Ansicht ist, dass eine Zustimmung gar nicht erforderlich ist. Dann hebt dies die "Kündigungssperre" auf und die Behinderung ist nur noch bei der Interessenabwägung im Kündigungsschutzverfahren zu berücksichtigen.
WOLF
2006-07-24 09:06:07 UTC
warum wendest du dich nicht an deinen betriebsrat? der muss dir auskunft geben. wenn die firma zu klein ist und keinen hat, wende dich ans arbeitsamt - die sind auch für solche fragen zuständig!


Dieser Inhalt wurde ursprünglich auf Y! Answers veröffentlicht, einer Q&A-Website, die 2021 eingestellt wurde.
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