Eigentumsvorbehalt
Übereignung einer beweglichen Sache unter der Bedingung, dass das Eigentum erst bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses übergehen soll.
Der Eigentumsvorbehalt ist ein Sicherungsmittel für Warenkreditgeber.
Häufigster Fall ist der Kauf unter Eigentumsvorbehalt, wobei der Käufer erst bei vollständiger Kaufpreiszahlung Eigentümer wird.
Dieser Fall ist in § 449 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) besonders geregelt.
Erst wenn der Käufer alle Raten bezahlt hat, fällt das Eigentum an der gekauften Sache an den Käufer.
In der Zeit bis zur vollständigen Bezahlung erhält der Käufer nur ein so genanntes Anwartschaftsrecht an der Sache, das als "wesensgleiches Minus" zum Eigentum zum Besitz der Sache berechtigt.
Nach Bezahlung erstarkt das Anwartschaftsrecht automatisch zum Vollrecht Eigentum.
Um seine schuld- und sachenrechtlichen Wirkungen entfalten zu können, muss der Eigentumsvorbehalt Bestandteil des Kaufvertrages und in der sachenrechtlichen Einigung erklärt werden. Fehlt es an einer schuldrechtlichen Vereinbarung im Kaufvertrag, kann der Käufer unbedingte Übereignung verlangen.
Der Eigentumsvorbehalt beruht auf dem im Zivilrecht verankerten Abstraktionsprinzip.
An unbeweglichen Sachen ist wegen der Frist- und Bedingungsfeindlichkeit der Auflassung ein Eigentumsvorbehalt nicht möglich.
Da der Besitzer einer Sache, auch wenn er nicht Eigentümer ist, die Sache an gutgläubige Dritte wirksam weiterveräußern kann, wird der einfache Eigentumsvorbehalt häufig durch verschiedene Regelungen ergänzt.
Dadurch entstehen Sonderformen des Eigentumsvorbehalts, beispielsweise:
erweiterter Eigentumsvorbehalt
verlängerter Eigentumsvorbehalt
weitergeleiteter Eigentumsvorbehalt
Praxistipp:
Im Geschäftsverkehr wird der Eigentumsvorbehalt in der Regel mittels Allgemeiner Geschäftsbedingungen, Formularvertrag, Briefbogen oder Bestätigungsschreiben vereinbart.