Frage:
Kann bei Verträgen für Reparaturarbeiten (Material + Arbeit) ein Eigentumsvorbehalt vereinbart werden?
su
2006-07-10 13:28:10 UTC
Es handelt sich um einen KFZ-Lackreparaturservice. Die Leistung besteht also meist hauptsächlich aus Arbeit und fest am Kundenfahrzeug verarbeiteten Materialien wie Lack, Spachtelmasse usw., selten anderen Teilen (z. B. Spiegel, Schrauben...).
Vier antworten:
tomfighter_2000
2006-07-10 22:46:08 UTC
wie vorredner, ein zusätzlicher hinweis, auf vielen rechnungen steht ein satz in der art: "ware bleibt bis zum vollständigen begleichen der rechnung im eigentum von..." - lässt sich aber auch in die agb´s schreiben.
cape_town2002
2006-07-22 08:41:53 UTC
Eigentumsvorbehalt

Übereignung einer beweglichen Sache unter der Bedingung, dass das Eigentum erst bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses übergehen soll.



Der Eigentumsvorbehalt ist ein Sicherungsmittel für Warenkreditgeber.



Häufigster Fall ist der Kauf unter Eigentumsvorbehalt, wobei der Käufer erst bei vollständiger Kaufpreiszahlung Eigentümer wird.



Dieser Fall ist in § 449 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) besonders geregelt.

Erst wenn der Käufer alle Raten bezahlt hat, fällt das Eigentum an der gekauften Sache an den Käufer.

In der Zeit bis zur vollständigen Bezahlung erhält der Käufer nur ein so genanntes Anwartschaftsrecht an der Sache, das als "wesensgleiches Minus" zum Eigentum zum Besitz der Sache berechtigt.

Nach Bezahlung erstarkt das Anwartschaftsrecht automatisch zum Vollrecht Eigentum.



Um seine schuld- und sachenrechtlichen Wirkungen entfalten zu können, muss der Eigentumsvorbehalt Bestandteil des Kaufvertrages und in der sachenrechtlichen Einigung erklärt werden. Fehlt es an einer schuldrechtlichen Vereinbarung im Kaufvertrag, kann der Käufer unbedingte Übereignung verlangen.



Der Eigentumsvorbehalt beruht auf dem im Zivilrecht verankerten Abstraktionsprinzip.



An unbeweglichen Sachen ist wegen der Frist- und Bedingungsfeindlichkeit der Auflassung ein Eigentumsvorbehalt nicht möglich.



Da der Besitzer einer Sache, auch wenn er nicht Eigentümer ist, die Sache an gutgläubige Dritte wirksam weiterveräußern kann, wird der einfache Eigentumsvorbehalt häufig durch verschiedene Regelungen ergänzt.



Dadurch entstehen Sonderformen des Eigentumsvorbehalts, beispielsweise:



erweiterter Eigentumsvorbehalt

verlängerter Eigentumsvorbehalt

weitergeleiteter Eigentumsvorbehalt

Praxistipp:

Im Geschäftsverkehr wird der Eigentumsvorbehalt in der Regel mittels Allgemeiner Geschäftsbedingungen, Formularvertrag, Briefbogen oder Bestätigungsschreiben vereinbart.
derreisefreund
2006-07-16 10:09:25 UTC
nur bei Material.
2006-07-11 00:32:09 UTC
Das ist generell möglich. Einfach nur in AGB`s mit aufnehmen, und nur schriftliche Aufträge mit Hinweis auf die AGB´s annehmen und Barzahlung beim Abholen der Ware in Erwägung ziehen


Dieser Inhalt wurde ursprünglich auf Y! Answers veröffentlicht, einer Q&A-Website, die 2021 eingestellt wurde.
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